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§ 114 StGB

Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs.1 StGB macht sich strafbar, wer einem Amtsträger oder Soldaten, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder mit Drohung mit Gewalt Widerstand leistet oder ihn dabei tätlich angreift. Die in § 113 Abs.1 StGB geschützten Personen sind deutsche Amtsträger und Soldaten. Amtsträger sind gemäß § 11 Abs.1 Nr.2 StGB Personen, die Beamte oder Richter sind, oder in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, beziehungsweise in behördlichem Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Gemäß § 113 Abs.3 StGB ist eine Widerstandshandlung nicht strafbar, wenn sie sich gegen eine Diensthandlung richtet, die nicht rechtmäßig war. Ob eine Diensthandlung rechtmäßig war, richtet sich nach dem sogenannten „strafrechtlichen Rechtmäßigkeitsbegriff“. Demnach handelt ein Vollstreckungsbeamter rechtmäßig, wenn er örtlich und sachlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten beachtet und bei Ermessenshandlungen sein Ermessen pflichtgemäß ausübt. Dabei gilt das sogenannte „Irrtumsprivileg“, das heißt ein Vollstreckungsbeamter handelt auch dann rechtmäßig im Sinne des § 113 Abs.3 StGB, wenn er die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Diensthandlung irrigerweise für gegeben hält, auch wenn sie tatsächlich gar nicht vorlagen.

Gewalt gegen Polizisten wird künftig härter bestraft. Die Bundesregierung hat den vom Justizministerium vorgelegten Gesetzentwurf zur „Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften“ beschlossen. Künftig sollen Angriffe auch bei einfachen „Diensthandlungen“ wie Streifenfahrten oder Unfallaufnahmen mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden können. Der neue § 114 StGB „Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte“ gilt auch für Helfer von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdiensten. Als Mindeststrafe sind sechs Monate vorgesehen. Künftig, auch das wurde verschärft, liegt ein „besonders schwerer Fall“ auch immer dann vor, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich trägt, auch wenn keine Verwendungsabsicht besteht.

Bisher galt ein Angriff nur als solcher, wenn er bei sogenannten Vollstreckungshandlungen geschah, zum Beispiel bei einer Festnahme. Der Unterschied ist gravierend: Demonstrationen oder Zusammenrottungen sind keine Vollstreckungshandlungen – gerade bei solchen Gelegenheiten werden Polizisten oft angegriffen.